Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen



 
I. Allgemeines:
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gegenständlichen Vertrag sowie für alle Folgeverträge. Wir widersprechen entgegenstehenden Bedingungen oder Einschränkungen unserer Kunden sowohl für das gegenständliche wie auch für Folgegeschäfte. Es bestehen keine darüber hinausgehenden Abreden. Änderungen unserer Bedingungen oder abweichende Bedingungen sind für uns im Einzelfall nur dann verbindlich, wenn wir diesen Änderungen oder Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

II. Angebote, Aufträge:     
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge unseres Kunden werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung (auch auf Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Die vom Kunden als vertraulich bezeichneten Rezepturen oder sonstige Unterlagen, die wir zur Erfüllung der Bestellung erhalten haben, behandeln wir vertraulich und werden diese nur mit Zustimmung des Kunden Dritten zugänglich machen. Empfehlungen, Anwendungen und sonstige Informationen, die von unseren Mitarbeitern erteilt werden, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

III. Lieferung:
Die Lieferungen erfolgen stets zu den von uns bestätigten Preisen und Bedingungen.  Feste Lieferfristen bestehen nicht. Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Materialien. Die Lieferfrist gilt mit der Meldung unserer Versandbereitschaft auch dann als eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Ist im Einzelfall ein fester Liefertermin schriftlich vereinbart worden, so hat uns der Kunde im Verzugsfall eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu setzen. Können wir nicht liefern, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Lieferungen auch in Teilen zu erbringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Eine Lieferverpflichtung liegt nicht vor, wenn wir selbst nicht vertragsgemäß, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert  wurden.
Lieferungen erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des Warenempfängers. Für frachtfrei verkaufte Waren übernehmen wir die Frachtkosten, nicht jedoch das Transportrisiko. Nach Vertragsabschluss anfallende Frachterhöhungen, Zölle, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
Bei der Lieferung von Kleingebinden gilt die Auftragsmenge mangels besonderer Vereinbarung über die Zulässigkeit als ungefähre Menge; sie wird von uns nach Möglichkeit eingehalten, jedoch bleiben produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Dies gilt auch für Teillieferungen aus Abrufen.
Die Qualität oder vereinbarte Spezifikation gilt dann als erfüllt, wenn sie die Ware an der Versand-/Übergabestelle aufweist.

IV. Warenbeschaffenheit:
Die Beschaffenheit der Ware sowie deren Einsatz-/Verwendungszweck ergibt sich aus den vereinbarten Produktparametern. Jeder Warenverkauf erfolgt daher auf Grundlage dieser Produktparameter. Darüber hinausgehende Eigenschaften gelten nur dann als zugesagt, wenn sie ausdrücklich, schriftlich zugesichert wurden.
Anwendung, Verwendung und Bearbeitung sowie Einsatz der gelieferten Ware erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeit und liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort oder Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung und Zwecke.
Die nach REACH registrierten Verwendungen der Ware stellen keine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit/Eigenschaft dar, noch gilt damit die registrierte Verwendung als vertraglich vereinbart oder zugesichert. Der Kunde hat eigenverantwortlich vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob der geplante Verwendungszweck der Ware mit der produktrelevanten REACH Verwendung übereinstimmt.
 
V. Versand:
Die Gefahr für Untergang, Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, mit der Auslieferung/Übergabe an den Transporteur/Frachtführer oder bei Selbstabholung mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
 
VI. Zahlung:
Lieferungen sind nach den auf den Fakturen angebrachten Vermerken unter Ausschluss jeder Kompensation zahlbar. Wir sind berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu verkürzen und sämtliche Forderungen fällig zu stellen, wenn der Kunde mit einer fälligen Forderung oder bei vereinbarter Teilzahlung mit einer Rate in Verzug gerät. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden können wir von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Lieferungen zurücktreten oder die weitere Erfüllung von ihm geeignet scheinenden Sicherheiten, einschließlich Vorauskassa, abhängig machen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist. Wir sind berechtigt, trotz entgegenstehender Widmung des Kunden Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unsere Zustimmung; sie erfolgt zahlungshalber. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Sofern eine Fremdwährung ausdrücklich vereinbart wurde, geht eine Kursabwertung der Fremdwährung gegenüber dem Euro im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Rechnungslegung zu Lasten des Kunden.
Erbrachte Teillieferungen sind mit dem Betrag fällig, der dieser Teillieferung entspricht. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde ist lediglich berechtigt, bei Unvollständigkeit der Lieferung jenen Betrag zurückzuerhalten, der dem noch nicht gelieferten Teil entspricht. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart; die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-oder Nichterfüllungsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche aus der Geltendmachung unserer Forderung resultierenden Kosten zu ersetzen.

VII. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Tilgung der Verbindlichkeiten auf den Kunden über, bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Kunde wird ermächtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der im Eigentum Dritter oder des Kunden befindlichen Waren. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Kunden herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber uns in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird.

VIII. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse:
Als Fälle höherer Gewalt gelten beispielsweise Produktionsausfall, Produktionsstillstand, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Maschinenbruch, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, gänzlicher oder teilweiser Ausfall von Vorlieferanten oder von Vorprodukten, Streik, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verhindern, verzögern, verringern oder unzumutbar werden lassen. Für die Dauer und Umfang der auf höherer Gewalt beruhenden Störungen sind wir von der Lieferung und der Abnahme befreit. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zur Auflösung des Vertrages berechtigt. Im Falle der Auflösung ist der Kunde nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen uns geltend zu machen; ein Ersatz der vom Kunden getätigten Aufwendungen (insbesondere Pönalezahlungen an Dritte) ist ausgeschlossen. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, den Ausfall über  fremde Vorlieferanten auszugleichen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, gleichmäßige Kürzungen vorzunehmen und die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung unseres Eigenbedarfes anteilig zu verteilen. Damit werden wir von den unerfüllt gebliebenen Lieferverpflichtungen befreit. Eine Nachlieferpflicht der verkürzten Liefermenge besteht nicht.
 
IX. Gewährleistung und Schadenersatz:
Mängelrügen sind unverzüglich nach Ablieferung der Ware, Erbringung der Leistung unter konkreter Beschreibung des Mangels sowie unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln, Rechnungsnummern oder Chargennummern schriftlich zu erheben. Den Kunden trifft die Pflicht, die gelieferte Ware/erbrachte Leistung sofort auf allfällige Mängel zu untersuchen. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware/Leistung entsprechen. Die beanstandete Ware ist vom Kunden zur Besichtigung aufzubewahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Der Kunde darf die beanstandete Ware nur mit unserer Zustimmung an uns zurücksenden. Schadenersatzansprüche und Regressansprüche des Kunden, Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden oder aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind uns gegenüber im Falle, dass wir oder die für uns handelnden Personen nur leichte Fahrlässigkeit zu verantworten haben, zur Gänze ausgeschlossen. Jede Art von Ersatzansprüchen ist der Höhe nach auf den jeweiligen Fakturenwert der von dem Mangel betroffenen Ware/Leistung begrenzt. Allfällige Schutzwirkung dieses Vertrages zu Gunsten Dritter wird mit dem Kunden ausdrücklich ausgeschlossen. Beabsichtigt der Kunde, uns aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, so hat er seine Ansprüche unter konkrete Spezifikation des Sachverhaltes, innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, uns bekannt zu geben. Unterlässt er diese fristgerechte Verständigung, verliert er uns gegenüber seinen Regressanspruch. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden für Sach-, Folge- und Vermögensschäden, die der Kunde, der Unternehmer ist, durch einen Fehler des Produktes erleidet, ausgeschlossen.
Wir haften nicht, wenn die vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Produktparameter bestellte Ware nicht entsprechend der von uns beschriebenen oder der nach REACH für das Produkt identifizierten Verwendung eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll. Die Kontrollpflicht für die rechtskonforme und korrekte Eignung der Ware liegt ausschließlich beim Kunden.
Haben wir – veranlasst durch den Kunden – gesetzliche oder öffentlich rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit REACH  zu befolgen und resultiert aus der ordnungsgemäßen Befolgung dieser Pflichten eine Verzögerung oder eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Lieferverpflichtung, so ist eine Haftung von uns für diese Verzögerung oder diese Unmöglichkeit  ausdrücklich ausgeschlossen.
 
X. Sonstige Rechte und Pflichten:
Der Kunde darf Waren nur in der von uns vorgesehenen Verpackung unter Beigabe der gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, Begleitpapiere und Verbraucherinformationen in Verkehr setzen. Der Kunde hat den gesetzlichen und sonstigen allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften zu entsprechen. Wir sind nicht verpflichtet, verkaufte Waren zurückzunehmen oder den Kunden zu entschädigen, wenn diesem das Inverkehrsetzen der erworbenen Waren mengenmäßig, zeitlich oder in sonstiger Weise behördlich verboten oder beschränkt wird. Wird die Rücknahme jedoch behördlich aufgetragen, so ist der Kunde verpflichtet, die Waren in deren Originalverpackung ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf seine Kosten zurückzustellen. Kommt dem Kunden eine ihm bislang nicht bekannte Eigenschaft der Waren zur Kenntnis, so hat er uns unverzüglich davon zu informieren. Werbung mit unseren Waren darf nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften erfolgen. Der Kunde haftet uns für jeden Schaden (insbesondere Vermögensschaden), der durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften verursacht wird.
Ist der Bezug von Waren von behördlichen Bewilligungen/Berechtigungen abhängig, so hat uns der  Kunde nachzuweisen, dass diese im Lieferzeitpunkt auch bei ihm rechtswirksam vorhanden sind. Über allfällige Änderungen hat uns der Kunde von sich aus umgehend zu informieren. Bei Verstoß haftet der Kunde für den bei uns daraus eingetretenen Schaden, Aufwand und Nachteil.

XI. Entsorgung:
Nach Beendigung eines Liefervertrages können sämtliche speziell für diesen Auftrag disponierten Materialien (wie z. B. Rohstoffe, Etiketten, Packmaterialien usw.) dem Kunden geliefert und verrechnet werden. Sollte diese Lieferung nicht angenommen werden, so sind wir berechtigt, diese Materialien auf Rechnung des Kunden einem dazu befugten Entsorgungs- bzw. Recyclingunternehmen zu übergeben. Speziell für diesen Auftrag von uns disponierte Rohstoffe können von uns auch während dem aufrechten Vertragsverhältnis auf Rechnung des Kunden ordnungsgemäß entsorgt werden, wenn diese auf Grund verzögerter Abnahme unbrauchbar geworden sind.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel:    
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung, die auf der Faktura angegebenen Rechnungsadresse. Als Gerichtsstand wird das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien als ausschließlich zuständig vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Sollten einige Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche, wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
 
XIII. Anwendbare Sprachen:
Bei Vertragsauslegungsdifferenzen des zwei- oder mehrsprachigen Vertrages, welcher zwischen uns und dem Kunden abgeschlossen wurde, gilt ausschließlich die deutsche Version als verbindlich. Dies gilt auch für die deutsche Version dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, mit Ausnahme des vereinbarten  Eigentumsvorbehaltes nicht für Konsumenten.

 
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